Weitere Entscheidung unten: KG, 09.09.1986

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86   

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https://dejure.org/1986,4715
OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86 (https://dejure.org/1986,4715)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.1986 - 11 UF 133/86 (https://dejure.org/1986,4715)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. November 1986 - 11 UF 133/86 (https://dejure.org/1986,4715)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höheren Aufstockungsunterhalt nach Ehescheidung; Anwendung der Differenzmethode bei Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch eine von der Frau aufgenommene Halbtagstätigkeit während der Ehe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Einkommen des ...

  • mansui.eu PDF

    BGB § 1573
    Unterhalt des geschiedenen Ehegatten; Anspruch auf höheren Aufstockungsunterhalt nach der Ehescheidung; Anwendung der Differenzmethode bei Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch Halbtagstätigkeit während der Ehe; Vorwegabzug des Kindesunterhalts vom Einkommen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 132
  • FamRZ 1987, 160
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Da die Antragsgegnerin ihr derzeitiges Einkommen ebenso wie zu dem Zeitpunkt der Scheidung und auch zu dem Zeitpunkt der Trennung der Parteien aus einer Halbtagstätigkeit erzielt, ist hier nicht die gemischte Differenz- und Anrechnungsmethode (BGH FamRZ 1985, 161, 162 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 4 = BGHF 4, 646) anzuwenden.

    Aufgrund des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1981 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, und diese - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern - bis zu der Scheidung fortgesetzt hat, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese Halbtagstätigkeit geprägt, so daß die Differenzmethode anzuwenden ist (vgl. BGHZ 89, 108, 110 = FamRZ 1984, 149, 150 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 3 = BGHF 3, 1393; FamRZ 1985, 161, 162 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 4 = BGHF 4, 646; 1986, 783, 785 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 15 = BGHF 5, 268).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZR 39/85

    Zeitliche Begrenzung und Bemessung des eheangemessenen Unterhalts

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    § 1573 Abs. 5 BGB n.F. erlaubt keine sofortige Versagung des Unterhalts; die zeitliche Begrenzung führt vielmehr zu einer Schonfrist für den Berechtigten, die es ihm ermöglichen soll, sich wirtschaftlich und psychologisch auf die von dem Gericht bestimmte Zeitgrenze für die Unterhaltszahlungen einzustellen (vgl. BT-Dr. 10/2888 S. 18; Diederichsen, NJW 1986, 1283 ff, 1287; Hahne, FamRZ 1986, 305 ff, 308; Giesing, aaO S. 939; s. auch zu der ähnlichen Problematik bei 1578 Abs. 1 S. 2 BGB BGH FamRZ 1986, 886 f, 889 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478; weiterhin zu § 1573 Abs. 5 BGB OLG Hamm FamRZ 1986, 908 f, 910).
  • OLG Hamm, 25.06.1986 - 5 UF 620/85

    Zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches; Aufstockungsunterhalt;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    § 1573 Abs. 5 BGB n.F. erlaubt keine sofortige Versagung des Unterhalts; die zeitliche Begrenzung führt vielmehr zu einer Schonfrist für den Berechtigten, die es ihm ermöglichen soll, sich wirtschaftlich und psychologisch auf die von dem Gericht bestimmte Zeitgrenze für die Unterhaltszahlungen einzustellen (vgl. BT-Dr. 10/2888 S. 18; Diederichsen, NJW 1986, 1283 ff, 1287; Hahne, FamRZ 1986, 305 ff, 308; Giesing, aaO S. 939; s. auch zu der ähnlichen Problematik bei 1578 Abs. 1 S. 2 BGB BGH FamRZ 1986, 886 f, 889 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478; weiterhin zu § 1573 Abs. 5 BGB OLG Hamm FamRZ 1986, 908 f, 910).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Da diese jedoch erst im Jahre 1986 ausgezahlt wurde, ist sie bei der Einkommensberechnung für das Jahr 1985 nicht zu berücksichtigen (BGH FamRZ 1980, 984, 985 = BGHF 2, 183).
  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Aufgrund des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1981 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, und diese - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern - bis zu der Scheidung fortgesetzt hat, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese Halbtagstätigkeit geprägt, so daß die Differenzmethode anzuwenden ist (vgl. BGHZ 89, 108, 110 = FamRZ 1984, 149, 150 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 3 = BGHF 3, 1393; FamRZ 1985, 161, 162 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 4 = BGHF 4, 646; 1986, 783, 785 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 15 = BGHF 5, 268).
  • BGH, 18.01.1984 - IVb ZB 53/83

    Irrtum über die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts - Zwingend festzustellende

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Das Fehlen der Feststellung, daß der Rechtsmittelverzicht vorgespielt und genehmigt wurde, nimmt dem Protokoll zwar insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde; sie führt aber - anders als bei einem Prozeßvergleich - nicht zu der Unwirksamkeit der Prozeßhandlung (BGH FamRZ 1984, 372 = EzFamR ZPO § 514 Nr. 1 = BGHF 4, 52, Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 162 Anm. I und § 159 Anm. IV).
  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 577/80

    Rechtsstellung der Erben im Prozeß des verstorbenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Es ist daher bezüglich des Scheidungsausspruchs nach Abgabe dieser Verzichtserklärung Teilrechtskraft eingetreten (BGH FamRZ 1984, 467 = EzFamR ZPO § 521 Nr. 1 = BGHF 4, 141).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Aufgrund des Umstandes, daß die Antragsgegnerin bereits im Jahre 1981 eine Halbtagstätigkeit aufgenommen hat, und diese - wenn auch bei verschiedenen Arbeitgebern - bis zu der Scheidung fortgesetzt hat, wurden die ehelichen Lebensverhältnisse durch diese Halbtagstätigkeit geprägt, so daß die Differenzmethode anzuwenden ist (vgl. BGHZ 89, 108, 110 = FamRZ 1984, 149, 150 = EzFamR BGB § 1361 Nr. 3 = BGHF 3, 1393; FamRZ 1985, 161, 162 = EzFamR BGB § 1573 Nr. 4 = BGHF 4, 646; 1986, 783, 785 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 15 = BGHF 5, 268).
  • BGH, 29.01.1986 - IVb ZR 9/85

    Berücksichtigung von Zinsen aus im Zugewinnausgleich erlangten Kapitalbeträgen

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Ein solcher Nutzungsvorteil ergibt sich nur dann, wenn der Wohnwert des Hauses die mit ihm verbundenen Belastungen übersteigt (BGH FamRZ 1986, 437 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 14 = BGHF 5, 53).
  • OLG Hamburg, 25.07.1986 - 12 WF 105/86

    Anspruch auf Aufstockungsunterhalt; Einkommensdifferenz; Zeitraum nach Scheidung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86
    Auch bei ehelichen Kindern darf im übrigen bei der Prüfung, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, der Kindesunterhalt nicht vorweg von seinem Einkommen abgezogen werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1986, 1001); umso mehr gilt dies, wenn es sich um Unterhaltszahlungen an ein Kind aus erster Ehe handelt.
  • OLG Hamburg, 11.08.1987 - 2 UF 48/86

    Ehebedingte Bedürftigkeit; Nachehelicher Unterhaltsanspruch; Kinderlose Ehe von

    Somit handelt es sich um eine Ehe von mittlerer Dauer zwischen zwei bis zehn Jahren, für die es nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 22. Februar 1986 (BGBl I 301) keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie hinsichtlich der Unterhaltsansprüche nach §§ 1569 ff BGB mehr gibt (BGH FamRZ 1986, 886 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 17 = BGHF 5, 478; OLG Hamm FamRZ 1986, 908; 1986, 1108; 1987, 707; OLG Frankfurt FamRZ 1986, 683; OLG Celle FamRZ 1987, 69; OLG Koblenz FamRZ 1987, 160; OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 595; Eyrich, FamRZ 1984, 944; Hahne, FamRZ 1986, 305, 307).
  • OLG Bamberg, 30.07.1987 - 2 UF 168/85

    Geltendmachung nachehelichen Unterhalts ; Verwirkung einer Unterhaltsforderung ;

    Zwar war die Ehe der Parteien nur von relativ kurzer Dauer; maßgebend ist insofern die Zeitspanne zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (OLG Hamm FamRZ 1986, 908, 909; OLG Celle FamRZ 1987, 69, 70; OLG Koblenz FamRZ 1987, 160, 161; Giesing, FamRZ 1986, 937, 938; Hahne, FamRZ 1986, 305, 306); diese beläuft sich hier auf rund 4½ Jahre (1. Oktober 1976 bis zum 19. März 1981).
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Rechtsprechung
   KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2977
KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
KG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
KG, Entscheidung vom 09. September 1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 577, 578, 850d
    Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Bemessung des dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalts bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen; Unzulässigkeit einer Anschlußbeschwerde im Verfahren der weiteren Beschwerde bei übereinstimmenden Vorentscheidungen.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 132
  • MDR 1987, 152
  • Rpfleger 1987, 73
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Eine solche unselbständige Anschlußbeschwerde wird in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung mit Recht allgemein als zulässig erachtet (BGHZ 1986, 51, 53; Fenn, Die Anschlußbeschwerde S. 169 ff, 210; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 577 Anm. 1 B; Grunsky in Stein/Jonas, aaO § 573 Anm. II 2; Schneider in Zöller, aaO § 567 Rdn. 45; vgl. auch BGHZ 71, 314, und Senat NJW 1972, 2307 für bestimmte FG-Verfahren).

    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Diese Folgerung rechtfertigt sich auch daraus, daß die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde allgemein damit begründet wird, der Beschwerdegegner sei der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt; durch die Zulassung der Anschlußbeschwerde werde eine Benachteiligung der Partei verhindert, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengeben will, solange nur der ihr günstige Teil von dem Gegner nicht angefochten wird (vgl. BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

    Es entspreche daher der Waffengleichheit der Parteien und der Verfahrensökonomie, die Anschließung etwa auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen (BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Diese Folgerung rechtfertigt sich auch daraus, daß die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde allgemein damit begründet wird, der Beschwerdegegner sei der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt; durch die Zulassung der Anschlußbeschwerde werde eine Benachteiligung der Partei verhindert, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengeben will, solange nur der ihr günstige Teil von dem Gegner nicht angefochten wird (vgl. BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

    Es entspreche daher der Waffengleichheit der Parteien und der Verfahrensökonomie, die Anschließung etwa auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen (BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Ist die Anschließung kein Rechtsmittel, sondern nur das dem Rechtsmittelgegner eingeräumte Recht, selbst Anträge zu stellen, und damit den Umfang der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bestimmen, so gelten für die Anschlußbeschwerde ebenso wie für die Anschlußberufung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel, was insbesondere für die Rechtsmittelfrist, die Beschwer und die Mindestbeschwerdesumme gilt (vgl. RGZ 156, 240, 242, und BGHZ 4, 229, 234 für die Anschlußberufung und -revision; für die Anschlußbeschwerde s. Fenn, aaO S. 228 f; Albers, aaO § 577 Anm. 1 B; Schneider, aaO § 567 Rdn. 45, jeweils mwN).

  • KG, 11.02.1972 - 1 W 1672/71
    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Eine solche unselbständige Anschlußbeschwerde wird in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung mit Recht allgemein als zulässig erachtet (BGHZ 1986, 51, 53; Fenn, Die Anschlußbeschwerde S. 169 ff, 210; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 577 Anm. 1 B; Grunsky in Stein/Jonas, aaO § 573 Anm. II 2; Schneider in Zöller, aaO § 567 Rdn. 45; vgl. auch BGHZ 71, 314, und Senat NJW 1972, 2307 für bestimmte FG-Verfahren).
  • RG, 25.11.1937 - IV 183/37

    1. Kann die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Anschließung nach Wegfall der

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Ist die Anschließung kein Rechtsmittel, sondern nur das dem Rechtsmittelgegner eingeräumte Recht, selbst Anträge zu stellen, und damit den Umfang der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bestimmen, so gelten für die Anschlußbeschwerde ebenso wie für die Anschlußberufung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel, was insbesondere für die Rechtsmittelfrist, die Beschwer und die Mindestbeschwerdesumme gilt (vgl. RGZ 156, 240, 242, und BGHZ 4, 229, 234 für die Anschlußberufung und -revision; für die Anschlußbeschwerde s. Fenn, aaO S. 228 f; Albers, aaO § 577 Anm. 1 B; Schneider, aaO § 567 Rdn. 45, jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die Ehe der Parteien war ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien seit dem Jahre 1973 oder entsprechend der Behauptung der Gläubigerin erst seit dem Jahre 1976 getrennt lebten, von langer Dauer iSd § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB, weil für die Ehedauer die Zeit von der Eheschließung (29. August 1967) bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (23. Januar 1984) maßgebend ist (BGH FamRZ 1983, 886, 887 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111), und eine somit mehr als 16 Jahre bestehende Ehe im allgemeinen als das Unterhaltsvorrecht des geschiedenen Ehegatten begründende Ehe von langer Dauer anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 886, 887, 888 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111; Richter in MünchKomm, BGB § 1582 Rdn. 19; Häberle in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1582 Rdn. 5).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Die Miet- und Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168, 170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).
  • LAG Hamm, 29.08.1995 - 6 Sa 8/92

    Betriebliche Altersversorgung: Berufung auf Aufrechnungsverbot - Rechtsmissbrauch

    Eine derartige Rechtsfolge würde nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, da dann die Menschenwürde des Schuldners nach Artikel 1 GG und das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 GG verletzt wären - KG, NJW-RR 1987, 132 -.
  • OLG Köln, 10.06.1992 - 2 W 56/92

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen; Änderung des unpfändbaren Betrages unter

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  • OLG Frankfurt, 01.03.1991 - 20 W 44/91

    Billigkeit einer Pfändung; Pfändbarkeit von Rentenansprüchen wie

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  • BPatG, 12.04.2000 - 32 W (pat) 241/99
    So kann mit der Anschließung an ein Rechtsmittel gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung nicht gegen einen erstinstanzlichen Beschluß vorgegangen werden, soweit dieser mangels Rechtsmitteleinlegung rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 1983, 1858; OLG München NJW 1971, 763, 764; KG NJW-RR 1987, 132, 134).
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